§ 1 Abs 3, § 98 Z 4 EStG - Nach Art 15 DBA-Polen, Art 15 DBA-Rumänien, Art 15 DBA-Ungarn und Art 15 DBA-Tschechien sind die Einkünfte von ausländischen Tänzerinnen ungeachtet des Umstandes, dass sie die polnische, rumänische, ungarische oder tschechische Staatsbürgerschaft besitzen, im Inland zu versteuern, wenn sie ausschließlich bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Bezüge auch nicht von einem ausländischen Arbeitgeber geleistet werden. OGH 12.11.2002, 11 Os 34/02.