§ 93 EStG, Art 11 DBA-BRD - Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in den Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25%igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, ist die deutsche Steuerberechtigung durch Art 11 Abs 2 DBA-BRD 1954 gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der „Kurzläufer“ gemäß § 27 Abs 1 Z 6 EStG der Fall), ergibt sich aus Art 11 Abs 3 DBA-BRD 1954 die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen.