§ 9 Abs 1, § 80 Abs 1 BAO - Verfügte die Gesellschaft noch über liquide Mittel, als die frühere fehlerhafte Selbstberechnung von Umsatzsteuern aufgedeckt und die Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, ist auch dann von einem Verschulden des Geschäftsführers auszugehen, wenn die (nach Ansicht des Geschäftsführers zunächst unverschuldet verkürzten) Selbstbemessungsabgaben nach Entdeckung der Verkürzung schlechter behandelt wurden als die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.