§ 25 KO, § 16 Abs 1 AngG, § 12 Abs 5 KV-Industrieangestellte - Aufgrund der völlig unmissverständlichen kollektivvertraglichen Regelung des KV-Industrieangestellte muss dem Arbeitnehmer klar sein, dass das Urlaubsgeld nur unter der Bedingung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses während des gesamten Jahres gewährt wird. Auch im Fall eines Austritts nach § 25 KO nach Erhalt des Urlaubszuschusses und vor Ablauf des Kalenderjahres ist daher das zu viel bezahlte Urlaubsgeld bei der Endabrechnung abzuziehen.