§ 905 ABGB - Im vorliegenden Fall kaufte ein Arbeitnehmer, um die Kosten einer Auslandsdienstreise abdecken zu können, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem Schillingwechselkurs - mangels einer Vorauszahlung des Arbeitgebers - aus seinem Vermögen. Der Arbeitgeber überwies anschließend zeitlich versetzt den Schillingbetrag auf das Konto des Arbeitnehmers in Österreich. Auch wenn der Arbeitnehmer die Verrechnung in Dollar vornimmt, gilt die fremde Währung nur als Rechnungsgrundlage und es liegt keine echte Fremdwährungsschuld vor. Als Tag der Umrechnung kommt nicht der Tag der Zahlung durch den Arbeitgeber, sondern jener der Entstehung des Anspruchs, äußerstenfalls der Fälligkeitstag infrage.