§ 7 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 8 EStG - Der über die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs 1 EStG zu berücksichtigende Wertverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt sein. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, wie Bestandrechte, kommt die durch Zeitablauf bedingte Wertminderung zum Tragen (hier: Restlaufzeit von 76 Jahren eines ursprünglich auf 90 Jahre abgeschlossenen Bestandvertrages).