§ 8 Abs 2 KStG, § 12 UStG - Liefert der Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH Waren zu überhöhten Preisen, stellt der überhöhte Teil des Rechnungsbetrages eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und sind die auf die Überfakturierung entfallenden Vorsteuern entsprechend zu kürzen.
VwGH 24.04.2002, 2000/13/0208