§ 27 EStG, § 8 Abs 2 KStG - Trägt eine Gesellschaft einen betrieblich veranlassten Aufwand, dessen Früchte dann allerdings ihr Gesellschafter bezieht, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des der Gesellschaft entgangenen Ertrages angenommen werden, sofern eine Vermögensminderung der Gesellschaft und eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung durch das für die Gesellschaft handelnde Organ vorliegt.