§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG - Bei einem Unfall, den ein Obmann bzw. Jagdleiter einer Jagdgesellschaft bei der Errichtung einer Anlage für den Jagdbetrieb (hier: Hochsitz) erleidet, handelt es sich nicht um einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall, da die in der Mitgliedschaft zur Jagdgesellschaft begründete Tätigkeit nicht unter Unfallversicherungsschutz steht.
OGH 19.03.2002, 10 ObS 39/02m