§ 426, § 1154 ABGB - Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer am zu zahlenden Geld Eigentum zu verschaffen. § 380 ABGB statuiert mit Titel und Modus die „Zweiaktigkeit“ des Eigentumserwerbs. Der Titel ist der Arbeitsvertrag, als Modus kommt bei handlichen körperlichen Sachen wie Geld nur die Übergabe nach § 426 ABGB infrage, wobei die Formulierung des Gesetzgebers, dass die Übergabe „von Hand zu Hand“ zu erfolgen habe, nicht wörtlich zu nehmen ist. Es kommt dabei auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu signalisieren. Die Sache muss also aus der physischen Verfügungsmacht des Übergebers in jene des Übernehmers übergehen.