§ 4b Abs 3, § 39 Abs 5 NÖ-GVBG - Aus der Bestimmung des § 4b Abs 3 Niederösterreichisches Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ-GVBG), wonach bei Turnus- und Wechseldienst ein Dienstplan zu erstellen ist und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen wird, ein Ersatzruhetag zu bestimmen ist, ergibt sich nicht, dass bei einem Dienst an Sonntagen der nächste Werktag als Ersatzruhetag zu bestimmen wäre. Der Ersatzruhetag ist nur in der Form festzulegen, dass der Arbeitnehmer durch die Diensteinteilung nicht zu Dienstleistungen verpflichtet wird, die das für ihn zulässige zeitliche Höchstausmaß überschreiten.