§ 4 UrlG, § 82 lit f GewO - Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Urlaub unter der Bedingung, dass der Dienst aber bei Ausfall der Vertretungsperson wieder anzutreten ist, und weigert sich der Arbeitnehmer in der Folge beharrlich - trotz dieser Vereinbarung - bei tatsächlichem Ausfall seines Vertreters den Urlaub abzubrechen, ist seine Entlassung gerechtfertigt.
OGH 02.04.2003, 9 ObA 244/02a