§ 2, § 4 UrlG - Eine Freischichtwoche im Rahmen eines 4-wöchigen Schichtplans soll neben dem Zeitausgleich zwecks Erreichung einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit auch der Konsumation der vom ARG vorgeschriebenen Ruhezeiten und damit der Regeneration nach der Arbeit dienen. In Anbetracht dessen scheint es daher sinnvoll, für die Berechnung des 5-wöchigen Urlaubsausmaßes die Durchschnittsbetrachtung mit einer Arbeitswoche beginnen zu lassen.