Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung für Bauarbeiter beträgt für die Zuschlagszeiträume 2003/04 bis 2003/11 unverändert für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Diese Verordnung tritt mit 31. 3. 2003 in Kraft. Verordnung des BMWA; BGBl II 2003/246, ausgegeben am 20.05.2003.