§ 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG - Erfüllt eine juristische Person (hier: ein Verein zur Durchführung von Forschungs- und der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben) nach ihrem Statut die Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides, befindet sie sich aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit noch im Vorbereitungsstadium oder auf Ressourcensuche, genügt zum Nachweis der tatsächlichen (begünstigten) Geschäftsführung, dass aus vereinsrechtlich vorgesehenen Unterlagen das zielgerichtete Handeln der Vereinsorgane auf Entfaltung der beabsichtigten Tätigkeit hervorgeht.