§ 1 Z 1 und Z 5 NEUFÖG, § 2 Z 1 KVG, § 14 TP 11 GebG idF vor BGBl I 2001/144 - Wird eine Wertpapierdienstleistungsgesellschaft nicht neu gegründet, sondern der Unternehmensgegenstand einer - wenn auch erst seit kurzem - bereits bestehenden GmbH diesbezüglich völlig geändert, unterliegt die durch das Wertpapieraufsichtsgesetz erforderliche Kapitalerhöhung der Gesellschaftsteuer.