§ 4 Abs 8, § 17 EStG - Sofern ein Abgabepflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung iSd § 17 EStG in Anspruch nimmt, begibt er sich damit des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er kann also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte Betriebsausgaben, welcher Art immer, kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des § 17 Abs 5 Z 3 EStG nur bestimmte andere Betriebsausgaben pauschaliert werden (vgl. VwGH 16. 12. 1999, 95/15/0011, ARD 5161/21/2000).