§ 4 Abs 2 EStG, § 9 Abs 1 EStG idF vor BGBl 1993/818, § 9 Abs 4 KStG - Eine in der Bilanz aufscheinende Investitionsrücklage, die nicht im zulässigen Höchstausmaß, sondern von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausgehend gebildet wurde, widerspricht weder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch den Vorschriften des EStG. Demzufolge bedeutet die Erhöhung einer Investitionsrücklage nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt keine Bilanzberichtigung, sondern eine Bilanzänderung, die nur dann zulässig ist, wenn sie wirtschaftlich begründet ist und das Finanzamt zustimmt . VwGH 30.07.2002, 96/14/0112 . (Beschwerde abgewiesen)