§ 82 lit f GewO - Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer (hier: beschäftigt als Bäcker und Fahrer) bei seiner Zustelltätigkeit ein Gasthaus nicht mehr belieferte, weil es aufgrund des Arbeitspensums nicht möglich war, zeitgerecht zuzustellen, stellt mangels Ermahnung durch den Arbeitgeber, die vertraglichen Pflichten einzuhalten, keine beharrliche Pflichtverletzung dar.
OGH 04.12.2002, 9 ObA 242/02g