§ 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen müssen u.a. das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Dementsprechend sind die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird (hier: Exkursion eines AHS-Lehrers für Geografie und Wirtschaftskunde mit einer Gruppe von Geografen in arabische Staaten mit Besichtigungen von Ausgrabungen und Tempelanlagen, Stadtrundfahrten, Besuchen von Nationalmuseen, Kamelzuchtanlagen, Erdölfeldern, Raffinerien etc.), dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und können bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0111, ARD 5184/26/2001).