§ 2 Abs 1 lit c FLAG - Tritt die Erwerbsunfähigkeit bei einem volljährigen Kind zwar vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein (hier: während der Ableistung des Zivildienstes), besteht kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.
VwGH 22.05.2002, 2002/15/0022