§ 2 Abs 1 lit b, § 26 FLAG, § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG - Im Fall des Besuches einer Maturaschule ist das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Wesentlichen am Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen innerhalb angemessener Zeit zu messen. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung nicht aus.