§ 30 Abs 3 Z 2 EStG - In der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen an vom Enteignungswerber verschiedene Personen ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG zu erblicken, und zwar auch dann nicht, wenn der Veräußerungserlös dazu verwendet wird, dass der Verkäufer als Miteigentümer der verbleibenden Anteile - zusammen mit den neuen Miteigentümern - eine Baumaßnahme setzt, die die Enteignung (hier: nach dem Stadterneuerungsgesetz) ausschließt.