Urlaubsausmaß
Das Urlaubsausmaß eines Arbeitnehmers beträgt 30 Werktage pro Arbeitsjahr, wenn weniger als 25 anrechenbare Jahre vorliegen (§ 2 Abs 1 UrlG ). Falls dem Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre (Vordienstzeiten, Schulzeiten, Studienzeiten, etc. nach § 3 UrlG ) anzurechnen sind, stehen ihm 36 Werktage pro Arbeitsjahr zu.