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Meldeverpflichtung des Vereines aufgrund § 109a EStG

ARD 5399/17/2003 Heft 5399 v. 29.4.2003

Meldeverpflichtung des Vereines aufgrund § 109a EStG. Gemäß § 109a EStG und der dazu ergangenen Verordnung BGBl II 2001/417, ARD 5268/5/2001, muss jeder Verein dem örtlich zuständigen Finanzamt alle Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden melden, die - außerhalb eines Dienstverhältnisses - im Jahr mehr als € 900,- oder für eine einzelne Leistung mehr als € 450,- an „Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze“ erhalten haben. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um ein steuerfreies Taggeld, eine steuerfreie Fahrtkostenvergütung oder um ein Honorar handelt.

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