§ 124 Abs 1 BSVG - Ist es einem Versicherten, der auf dem Weg zur Arbeitsstätte aufgrund der Abgelegenheit seines Wohnortes keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden kann, zumutbar, die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückzulegen, gilt er nicht als erwerbsunfähig iSd § 124 Abs 1 BSVG.