§ 24, § 32 Z 1, § 37 EStG - Liegen bei einer Betriebsveräußerung an einen Mitbewerber aus Wettbewerbsgründen die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes mit dem Hälftesteuersatz infolge Nichteinhaltung der Siebenjahresfrist nicht vor, können nicht Teile des Kaufpreises entsprechend der Parteienvereinbarung als Entschädigungszahlung für die Aufgabe einer Tätigkeit oder für künftig entgehende Einnahmen angesehen und demzufolge dem ermäßigten Steuersatz des § 37 Abs 2 Z 4 EStG idF vor BGBl 1993/818 unterworfen werden.