Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz 1)- oder Ausbildungsdienstes nach § 19, § 37, § 38 und § 65 WehrG bzw. jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 7a Zivildienstgesetz (ZDG) sowie für die Dauer des Ausbildungsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in der Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG = € 14,53/Tag). (§ 7 Abs 1 und Abs 2 BMVG)