§ 2 Abs 1, § 130 ASchG - Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch seine Arbeitnehmer ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Können sich (Schnupper-)Lehrlinge auf der Baustelle unbeaufsichtigt bewegen und unbemerkt eigenmächtig tätig werden, entspricht das Kontrollsystem des Arbeitgebers nicht den Anforderungen an seine Wirksamkeit.