§ 47 Abs 2 EStG - Von einer nichtselbständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn ein Leiter eines Entwicklungsprojektes trotz eines „Vertrages als freier Mitarbeiter“ infolge des „Sachzusammenhanges“ des Projektes die Produktionsstätten des Auftraggebers benutzen muss, eine 40-Stunden-Arbeitswoche mit Gleitzeitvereinbarung und Urlaubsregelung sowie einen monatlichen Fixbezug hat und die Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart ist. Dass der Vertrag wegen „vorzeitiger Erfüllung des Werkes“ aufgelöst wurde, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.