Berechnung des Progressionsvorbehalts gemäß § 33 Abs 10 EStG widerspricht EG-Recht. Artikel von Dr. Johann Mühlehner, Wien. Bei Steuerpflichtigen, die in Österreich infolge einer hier nicht der Besteuerung unterliegenden Auslandstätigkeit nur einen Teil ihres Einkommens versteuern, behalte sich Österreich als Wohnsitzstaat durch den Progressionsvorbehalt das Recht vor, jene Teile des Einkommens, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in seiner Besteuerungskompetenz verbleiben, mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf das Welteinkommen entfällt.