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§ 303 Abs 4 BAO, § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG

ARD 5365/32/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 303 Abs 4 BAO, § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist - abgesehen von den Tatbeständen des Erschleichens eines Bescheides oder der Abhängigkeit von Vorfragen - nach § 303 Abs 4 BAO in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. War im vorliegenden Fall der Abgabenbehörde schon bei Vorschreibung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer vorgelegten Preisliste mit dezidierten Angaben über die jeweiligen Preise für die mittels eines Prospekts am Markt angebotenen Reihenhäuser bekannt, dass die Käufer in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden waren, und wurden die Baukosten dennoch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen (vgl. VwGH 9. 11. 2000, 2000/16/0039, 0040, ARD 5191/34/2001), sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auch dann nicht gegeben, wenn später eine Absichtserklärung zwischen ursprünglichem Grundeigentümer und dem für die Bauausführung vorgesehenen Unternehmen über die Errichtung der bereits fertig geplanten Reihenhäuser hervorkommt. VwGH 15.03.2001, 2000/16/0043, 0044, 2000/16/0045, 0046. (Bescheide aufgehoben)

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