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§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG

ARD 5355/32/2002 Heft 5355 v. 8.11.2002

( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Der Versicherungsschutz beginnt und endet an der Außenfront des Wohnhauses, also idR an der ins Freie führenden Haustür. Die Gefahren innerhalb des Wohnhauses sind keine für den Arbeitsweg typischen Gefahren, sondern Gefahren, die auf Umstände des Privatbereiches zurückgehen und deshalb dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen. LG Wiener Neustadt 01.09.2000, 5 Cgs 148/00. (ZAS Jud. 3/2002)

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