( § 3 Abs 1, § 28 AuslBG ) Ungeachtet des Umstandes, dass zwischen 2 Unternehmern für die Erfüllung von Arbeiten auf einer Baustelle unter Zuhilfenahme von illegal beschäftigten Ausländern eine Fixpreisvereinbarung getroffen wurde, ist nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen, wenn der (angebliche) Werkunternehmer lediglich einfache Hilfsarbeiten verrichten soll, die kein selbständiges Werk darstellen und daher nicht den Inhalt eines Werkes bilden können, das Material und die Werkzeuge ausschließlich vom „Werkbesteller“ bereitgestellt werden und die Arbeitsanweisungen an die ausländischen Arbeitskräfte ebenfalls von diesem erfolgen. In diesem Fall ist vielmehr von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die verbotene Ausländerbeschäftigung auf den „Werkunternehmer“ zu überwälzen, da dieser im vorliegenden Fall im Gegensatz zum „Werkbesteller“ keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und so im Falle einer Anzeige mit einer niedrigeren Strafe zu rechnen hat. VwGH 16.10.2001, 94/09/0384. (Beschwerde abgewiesen)