vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 Abs 1 AVG

ARD 5350/33/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 68 Abs 1 AVG ) Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 1 AVG stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Identität der Verwaltungssache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Den behaupteten geänderten Umständen muss Entscheidungsrelevanz zukommen. Hat daher im vorliegenden Fall ein Versicherter einen Antrag auf rückwirkende Erhöhung einer Witwerpension gestellt, obwohl bereits mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Anspruch mit 2/3 der vollen Höhe rechtskräftig anerkannt wurde, und ist seit der Erlassung des Bescheides weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung eingetreten, ist der Antrag des Versicherten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. VwGH 20.09.2000, 95/08/0261. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte