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Art 132 B-VG, § 36 Abs 2 VwGG

ARD 5350/34/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( Art 132 B-VG, § 36 Abs 2 VwGG ) Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG zieht - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist. VwGH 26.04.2000, 2000/14/0049. (Beschwerde abgewiesen)

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