( § 15 KommStG ) Die Strafbestimmungen des § 15 KommStG idF BGBl 1993/819, die die nicht termingerechte Entrichtung der Kommunalsteuer auch dann unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellen, wenn es zu keiner Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten gekommen ist oder die Nichtentrichtung der Abgabe und die Höhe des geschuldeten Betrages der Behörde rechtzeitig bekannt gegeben wurde, stellen eine sachlich nicht zu rechtfertigende außerordentliche Härte dar, widersprechen somit dem Gleichheitsgrundsatz und waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.