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§ 9 KommStG idF vor BGBl I 2001/144

ARD 5345/34/2002 Heft 5345 v. 1.10.2002

( § 9 KommStG idF vor BGBl I 2001/144 ) Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Kommunalsteuer davon ausgeht, dass ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten typischerweise einer Gemeinde größere Lasten verursacht als ein solches mit bloß einer Betriebsstätte, und wenn die Gewährung eines Freibetrages demgemäß auf jene Unternehmen beschränkt wird, die bloß eine Betriebsstätte aufweisen. Dazu kommt die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung, da die Handhabung eines Freibetrages im Falle mehrerer Betriebsstätten ohne Zweifel erhebliche administrative Belastungen nach sich ziehen muss. Bei § 9 KommStG idF BGBl 1993/819 handelte es sich somit um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfangs, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt war (siehe dazu schon den Prüfungsbeschluss VfGH 10. 12. 2001, B 342/01, ARD 5294/28/2002). VfGH 21.06.2002, G 32/02 u.a.

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