Durch das Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/84, ARD 5292/1/2002 und ARD 5312/3/2002, wurde für Anspruchszinsen der Beginn des zinsenrelevanten Zeitraums nach § 205 Abs 1 BAO vom 1. Juli auf den 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres verlegt. Mit 1. 10. 2002 beginnen somit für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteueransprüche des Veranlagungszeitraumes 2001 Anspruchszinsen zu laufen.