( 227a ASVG ) Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten iSd § 227a ASVG ist immer nur an jeweils einen Ehepartner möglich, wobei auf das tatsächliche und überwiegende Erziehen des Kindes abgestellt und gleichzeitig die Vermutung aufgestellt wird, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Eine willkürliche Verschiebung dieser Kindererziehungszeiten von einem Ehepartner auf den anderen nach dem Gesichtspunkt „wem sie mehr bringen“ ist nicht möglich. LG St. Pölten 03.04.2000, 5 Cgs 59/99. (ZAS Jud. 1/2002)