( RL 79/7/EWG , § 253b ASVG ) Das ungleiche Zugangsalter bei vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer für Frauen findet in der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7/EWG Deckung. Es bestehen zumindest derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen betreffend das Rentenzugangsalter, weshalb sich der OGH nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH in dieser Frage veranlasst sieht.