( § 36 AngG, § 879 ABGB ) Gibt es in einem bestimmten Berufsfeld nur wenige, miteinander konkurrierende Unternehmen und kommt es durch die Tätigkeit eines entlassenen Arbeitnehmers bei seinem neuen Arbeitgeber auch hinsichtlich des räumlichen Einsatzbereiches zu einer direkten Konkurrenztätigkeit, obwohl dieser aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung auch in einer anderen Branche Arbeit gefunden hätte, überwiegt das Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Einhaltung der Konkurrenzklausel das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung beim Konkurrenzunternehmen.