( § 36 AngG ) Wird das Fortkommen eines Arbeitnehmers durch eine für ein Jahr vereinbarte Konkurrenzklausel in Hinblick auf die begrenzte Anzahl von Mitbewerbern am Markt und die rasante Entwicklung der betreffenden Branche (hier: Telekommunikationsbranche) übermäßig behindert, ist die Vereinbarung hinsichtlich des Zeitraumes unwirksam.
ASG Wien 29.10.2001, 6 Cga 138/99b,