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§ 246 Abs 1 BAO, § 13 Abs 3 GebG, § 24 Abs 3 VwGG

ARD 5342/14/2002 Heft 5342 v. 20.9.2002

( § 246 Abs 1 BAO, § 13 Abs 3 GebG, § 24 Abs 3 VwGG ) Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt. Erfolgt daher die Vorschreibung einer Stempelgebühr gemäß § 24 Abs 3 VwGG - durch ausschließliche Anführung des Beschwerdevertreters im Adressatenbereich des Bescheides - nur an den Beschwerdevertreter als Gebührenschuldner und nicht an den - nicht im Adressatenbereich des Bescheides genannten - Beschwerdeführer der an den VwGH gerichteten Beschwerde und wird der Bescheid auch nicht „zuhanden“ des Beschwerdevertreters, sondern an den Beschwerdevertreter selbst zugestellt, ist der Beschwerdeführer als nicht herangezogener Gesamtschuldner nicht zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Gebührenbescheid befugt. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253. (Beschwerde abgewiesen)

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