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§ 16, § 17 Abs 4, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629, § 67 GmbHG

ARD 5342/15/2002 Heft 5342 v. 20.9.2002

(§ 16, § 17 Abs 4, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629, § 67 GmbHG) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Die Verpflichtung des Erwerbers von Gesellschaftsanteilen, den Veräußerer betreffend seine Haftung (als Vormann gemäß § 67 Abs 1 GmbHG) für die Einzahlung der Stammeinlage schad- und klaglos zu halten, war daher vor der Novelle BGBl 1994/629 in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühren einzubeziehen, weil - bezogen auf den gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Abtretungsvertrages - diese aufschiebende Bedingung, ob der Haftungsfall überhaupt eintreten wird, gemäß § 17 Abs 4 GebG der Entstehung der Gebührenschuld nicht entgegenstand. VwGH 28.09.2000, 2000/16/0593, 0594. (Beschwerden abgewiesen)

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