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§ 308 Abs 1 EO

ARD 5335/38/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 308 Abs 1 EO ) Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren und die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen sowie das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Hat der Arbeitgeber als Drittschuldner zwar eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben, aber keinerlei Zahlungen aus dem pfändbaren Einkommen des Verpflichteten (des Arbeitnehmers) an den Gläubiger geleistet, ist der Gläubiger klageberechtigt. ASG Wien 07.12.2000, 34 Cga 143/00y, rk.

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