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§ 301 EO

ARD 5335/37/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 301 EO ) Auch eine Person, die nicht Arbeitgeber des Verpflichteten ist, ist verpflichtet, auf die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu reagieren. ASG Wien 31.05.2001, 27 Cga 160/00x, rk. (ZAS Jud. 1/2002)

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