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§ 106 ArbVG

ARD 5332/46/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 106 ArbVG ) Wird der Betriebsratsvorsitzende unmittelbar vor dem Ausspruch der Entlassung verständigt, entspricht dies der Vorschrift des § 106 Abs 1 ArbVG, weil zwischen der Verständigung und der Entlassungserklärung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, und die zugegangene schriftliche Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis. ASG Wien 23.04.2001, 24 Cga 115/00g, rk.

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