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§ 105 Abs 3, § 106 Abs 2 ArbVG

ARD 5332/45/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 105 Abs 3, § 106 Abs 2 ArbVG ) Fehlt eine Feststellung dahin gehend, dass eine Entlassung ausschließlich aus einem verpönten Motiv (hier: Geltendmachung von Provisionsansprüchen) ausgesprochen wurde, hat eine Abwägung der relevanten Motive zu erfolgen (vgl. OGH 20. 1. 1999, 9 ObA 294/98w, ARD 5037/7/99). Erst dadurch ergibt sich, ob das vom Arbeitnehmer glaubhaft gemachte verpönte Motiv das vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte nicht verpönte Motiv (hier: Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit einer internen Umstrukturierung) in den Hintergrund zu drängen vermag. Kann aber nach Abwägung aller Umstände des Falles davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Entschluss, den Arbeitnehmer zu entlassen, und dem vom Arbeitnehmer glaubhaft gemachten verpönten Motiv ein unmittelbarer, besonders enger kausaler Zusammenhang besteht, der das vom Arbeitgeber ins Treffen geführte Motiv als weniger bedeutend und damit letztlich nicht ausschlaggebend in den Hintergrund treten lässt, ist die Entlassung unbegründet. OLG Wien 26.03.2002, 7 Ra 68/02z.

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