( Art 6 MRK, § 38, § 51g VStG ) Hat sich ein Zeuge vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) berechtigterweise gemäß § 38 VStG der Aussage entschlagen, steht der Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen eben dieses Zeugen (hier: die gegenüber dem Arbeitsinspektor abgegebene Aussage, dass der Onkel als Auftraggeber von der Beschäftigung eines Ausländers wusste und diese billigte) § 51g Abs 1 VStG entgegen. Stützt sich der Schuldspruch nun allein auf die Beweisgrundlage des - diese frühere Aussage enthaltenden - belastenden Protokolls des Arbeitsinspektors, hat die Behörde den Anforderungen des Art 6 MRK nicht hinreichend Rechnung getragen, da der Beschuldigte dadurch, dass er in keinem Stadium des Verfahrens an den Zeugen Fragen stellen konnte, in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt wurde. VwGH 28.09.2000, 98/09/0358. (Bescheid aufgehoben)